Der Auftrag der Pensionskasse


Auszug aus der Stiftungsurkunde

Name          Art. 1

1.1 Unter dem Namen „Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz" besteht eine mit öffentlicher
Urkunde vom 7. September 1944 im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und
Art. 48 Abs. 2 BVG errichtete Stiftung.

Sitz             1.2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung 
                    der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.

Zweck         Art. 2

2.1 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner 
Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden des Vereins Blaues Kreuz Schweiz
und der ihm nahe stehenden **Organisationen, sowie für deren Angehörige und Hinter-
lassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss
einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussverein-
barung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge
betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall,
Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
**) Für den Einbezug des Arbeitgebers sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 BVG
massgebend.

2.2 Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Ver-
waltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das
Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest.
das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der
Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbe-
hörde einzureichen.

2.3 Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen
oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und
Begünstigte sein muss.